Jahresarbeitsentgeltgrenze

Es hört sich einfach an: Wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient ist freiwillig gesetzlich versichert und könnte in die private Krankenversicherung wechseln. Doch welche Einkunftsarten zählen überhaupt dazu und müssen berücksichtigt werden ?  

Versicherungsmakler Rüsselsheim - Policenschreck - Thomas Renker - JAEG

Bei der Berechnung des Einkommens, das zur JAEG zählt, kommt es häufiger zu Fehlern, als man denkt: Oft haben die Mitarbeiter von Personalabteilungen anderen Ansichten, als Mitarbeiter der Krankenkassen. Dabei regelt § 14 Abs. 1SGB IV dies relativ klar:

 

"1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden...."

Doch was zählt jetzt hier genau dazu ? Es müssen also Zahlungen sein, die regelmässig und wiederkehrend auftreten und auf die der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat.

Das können beispielsweise sein:

  • vertraglicher vereinbartes Arbeitseinkommen (Lohn/Gehalt)
  • geldwerter Vorteil für KFZ
  • Urlaubsgeld
  • Weihanchtsgeld
  • vermögenswirksame Leistungen
  • regelmässige Gewinnbeteiligungen 
  • Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge

nicht vollständige Aufzählung 

 

Was zählt nicht dazu ? 

 

Alle Einkunftsarten, wie sie im §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu finden sind, gelten als nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte: 

 

  • variable Zahlungen und Lohnbestandtteile
  • Familienzuschläge 
  • einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge und Zuschüsse, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, sofern diese lohnsteuerfrei sind (NICHT Sonn- und Feiertagszuschläge)
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
  • Leistungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersvorsorge (baV)
  • vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren
  • Sachprämien

nicht vollständige Aufzählung

 

Aber auch andere Einkünfte, die nicht aus der aktuellen Beschäftigung stammen, dürfen hier nicht angesetzt werden:

  • Renten
  • Versorgungsbezüge
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge
  • Unterhaltsleistungen
  • Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit
  • Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung

 

Wie werden Mehrfachbeschäftigungen behandelt ?

 

Wie sieht es aus, wenn man für mehrere Arbeitgeber tätig ist und mit den Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt ?

Hierbei werden die jeweiligen Einkünfte aus den Beschäftigungen zusammengerechnet, auch wenn jede Beschäftigung für sich eine Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer zur Folge hätte. 

 

Sonderfall: Rückwirkend Versicherungspflichtig

"Kann doch gar nicht sein- Wie soll sowas gehen ?" fragt sich an dieser Stelle vielleicht der geneigte Leser dieses Blogs. Und ich versichere: Es kann passieren - und zwar häufiger, als man denkt. Und wenn es einen erwischt, wird es teuer - und zwar für alle Beteiligten...

Versicherungsmakler Rüsselsheim - Policenschreck - Thomas Renker

Eigentlich ist es relativ klar: In Deutschland kann man sich privat krankenversichern, wenn man über der sogenannten JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze - 2021 liegt diese 64.350  EUR )liegt und somit versicherungsfrei ist. Allerdings kann es passieren, dass es hier bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Einkommens zu Fehlern kommt. So etwas fällt beispielsweise bei einer routinemäßigen Prüfung der Deutschen Rentenversicherung auf und kann passieren, wenn der Arbeitgeber falsche Einkommensbestandteile zusammen zählt.

Die sind  Einkünfte,  die regelmässig und wiederkehrend auftreten und der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch drauf hat - beispielsweise der vereinbarte Lohn/Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen usw (Aufzählung nicht komplett).

Zum nicht zu berücksichtigendem Einkommen hingegen zählen beispielsweise variable Zahlungen und Lohnbestandtsteile, Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld usw (Aufzählung nicht komplett).

Wie schon beschrieben fallen Fehler bei der Entgeldberechnung bei einer Überprüfung der Deutschen Rentenversicherung bzw. der anderen Rentenversicherungsträger auf: Solche Prüfungen werden regelmässig durchgeführt, können aber auch auf Verlangen des Arbeitgebers veranlasst werden - einfach, um hier Sicherheit zu haben. Zwar kann man auch den eigenen Steuerberater hierzu befragen, aber oftmals kennen die sich mit der Materie nicht gut genug aus.

 

Prüfung ergibt: rückwirkend versicherungspflichtig 

 

Steht am Ende der Prüfung des Rentenversicherungsträgers, dass ein Arbeitnehmer fälschlicherweise als versicherungsfrei galt, wird es problematisch. Wenn der Arbeitnehmer in der PKV versichert ist, muss dieser zurück in die gesetzliche Krankenkasse - und zwar rückwirkend, die GKV muss ihn aufnehmen.

 

Der Arbeitgeber hingegen erhält mit dem Bescheid die Aufforderung, die Beiträge zur GKV nachzuzahlen; wenn es blöd läuft, über mehrere Jahre; das kann unter Umständen pro Jahr schon einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil der PKV direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

 

Und jetzt ?

 

Zunächst einmal wird der Arbeitgeber seinen fälschlicherweise gezahlten Arbeitgeberzuschuss zur PKV zurück haben wollen. Darüber hinaus auch die Hälfte der Forderungen der GKV (Arbeitnehmeranteil). Problematisch wird es hier für den Arbeitnehmer, da er in der Regel solch hohe Summen nicht einfach so zur Verfügung hat. Zusätzlich möchte auch die PKV weiter Ihr Geld haben, denn diese muss diesen Vertrag nicht rückwirkend auflösen - hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Versicherungsunternehmen; dass der Status des Versicherungskunden falsch ermittelt wurde, ist nicht das Problem des PKV-Unternehmens.

 

Lässt sich der Versicherer nicht auf eine Lösung auf Kulanzbasis ein, bekommt der Kunde kein Geld zurück. Schwierig wird dies insbesondere, wenn der Kunde im betreffenden Zeitraum schon Rechnungen eingereicht hat, die erstattet wurden. Eine kulante Lösung könnte übrigens beispielsweise die Umwandlung der Vollversicherung in eine Zusatzversicherung sein.

Hier gibt es übrigens keine pauschalen Antworten - das ist immer abhängig von der Frage, um was für einen Tarif es sich handelt, um bereits Leistungen geflossen sind und wie der Vertragsverlauf insgesamt war.

Wer nicht warten möchte, bis die Deutsche Rentenversicherung sich von sich aus meldet, kann  eine Statusfeststellung anstossen -alle benötigten Unterlagen finden sich hier

 

Vorsicht beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge

 

An dieser Stelle sollte man noch einmal deutlich drauf hinweisen: Auch beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) kann es passieren, dass man plötzlich versicherungspflichtig wird. Da de Gehaltsumwandlung das versicherungspflichtige Einkommen senkt, kann es durchaus passieren, dass ein PKV-Versicherter plötzlich wieder versicherungspflichtig wird. Bitte diesen Sachverhalt dann genau prüfen und berechnen.

Kontakt: Versicherungsmakler Rüsselsheim - Policenschreck - Thomas Renker