Standard- und Basistarif in der PKV

Wem ein interner Tarifwechsel in der PKV nicht hilft oder nicht in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, hat die Möglichkeit, in den sogenannten Basistarif zu wechseln. Was man hierbei beachten muss, erfahrt Ihr in diesem Beitrag.

 

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Der Basistarif ist eine Notlösung, wenn ein Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft nicht weiterhilft oder der Weg in die GKV verschlossen ist. Der Basistarif wird von jeder privaten Krankenversicherung angeboten und darf niemanden verwehrt werden, der älter als 55 Jahre ist. Gesundheitsfragen werden beim Wechsel in diesen Tarif nicht gestellt. 


Der Zweck des Basistarifes ist es, langjährigen Versicherten, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können oder keinen Versicherungsschutz haben, eine Möglichkeit zu geben, sich zu versichern. 

 

Leistungen, Kosten und Selbstbehaltsstufen des Basistarifes

 

Der Basistarif entspricht  nach Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Verhältnis gesehen ist der Basistarif relativ teuer.  Als maximale Beitragshöhe gilt der Höchstbeitrag der GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen vor (2020 735,95 Euro/Monat) - dies ist gesetzlich festgelegt. Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt. Darüber hinaus müssen die Versicherungen im Basistarif Selbstbehaltsstufen anbieten: 300, 600, 900 oder 1.200 €.

 

Eine gewählte Selbstbehaltsstufe muss mindestens drei Jahre beibehalten werden. Darüber hinaus ist es möglich, zum Basistarif Zusatzversicherungen abzuschliessen, um den Versicherungsschutz zu verbessern.

 

Der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif innerhalb der PKV

 

 

Viele Privatversicherte, die älter als 55 Jahre sind, haben die Möglichkeit zwischen dem Basistarif und dem sogenannten Standardtarif zu wählen.  Die Wahlmöglichkeit steht allerdings nur Versicherten offen, die vor 2009 in die PKV eingetreten sind. Ob man berechtigt ist, in den Standardtarif zu wechseln, erfragt man am besten bei der eigenen Versicherungsgesellschaft.

 

Standardtarif (für ältere Versicherte)

 

Der Standardtarif ist der Vorläufer des Basistarife und wurde 1994 von der PKV eingeführt und war für Personen gedacht, die mindestens 65 Jahre alt und mindestens 10 Jahre privat krankenversichert waren. Das Leistungsniveau liegt auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, der Beitrag ist maximiert auf den Höchstbeitrag der GKV. 

Seit dem Jahr 2000 können auch Versicherte ab 55 Jahren in den Standardtarif wechseln, wenn deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Der Standardtarif existiert nach wie vor und kann von Wechselberechtigten, die bereits vor dem 1. Januar 2009 in der PKV versichert waren, gewählt werden. Für später Eingetretene bleibt besteht nur die Option zum Wechsel in den Basistarif. 

 

Basistarif 

 

Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Alle PKV-Anbieter sind verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Der Leistungsumfang entspricht weitergehend dem Leistungskatalog der GKV. Werden die Leistungen der GKV gekürzt, wird auch der Basistarif angepasst. Wichtig: Im Rahmen des Basistarifen wird maximal der 1,8-fache Satz der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ), bzw. der 2,0-fache Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GÖZ)  erstattet. Probleme kann es geben, wenn Ärzte, die sonst nur Privatpatienten behandeln, höher abrechnen wollen.

Der Beitrag ist analog dem GKV-Höchstbeitrag plus des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (2016: 665,29 Euro). Hier kommen allerdings noch die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung hinzu. Eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300, 600,900 und 1200 Euro kann vereinbart werden. Für diese Wahl gilt dann eine dreijährige Bindefrist. Auf einen Wechsel in den Basistarif haben folgende Personen einen Anspruch:

 

- freiwillig gesetzlich versicherte innerhalb von sechs Monaten nach der freiwilligen Mitgliedschaft

- alle ab dem 1.9.2009 in der PKV eingetretenen Personen 

- PKV-Versicherte ab dem Alter von 55 Jahrne

- PKV-Versicherte unter 55 Jahren, wenn Sie vorher im Standardtarif waren , einen gesetzlichen Renten-, bzw. Ruhegeldanspruch haben oder anerkanntermaßen hilfebedürftig sind.

 

Vor Aufnahme in den Basistarif gibt es zwar eine Gesundheitsprüfung, aufgenommen wird aber jeder gesetzlich berechtigter Antragsteller ( ohne  Risikozuschläge oder Leistungsausschlüssen) , da ein Kontrahierungszwang besteht.

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Notlagentarif

 

Die Krankenversicherungspflicht, die zum 1.9.2009 eingeführt wurde, führte dazu, dass Krankenversicherungsverträge nicht mehr wegen der Nichtzahlung von Beiträgen gekündigt werden können. Stattdessen ruhten diese Verträge - allerdings mit Anspruch auf Notleistungen, während die Beitragsschulden weiter stiegen.

 

Durch den Notlagentarif wird dies nun seit dem 1.8.2013 verhindert: Der Versicherte wechselt automatisch in den Notlagentarif, wenn die Beitragsrückstände auch nach einem sechsmonatigen Mahnverfahren weiter bestehen und endet ebenso automatisch, wenn das Beitragskonto ausgeglichen wurde. Ein freiwilliger Wechsel in diesen Tarif nach § 204 VVG ist demnach nicht möglich - ebenso wie ein Neuabschluss dieses Tarifs. Erstattet werden im Notlagentarif Behandlungen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft. Der Beitrag ist für alle Versicherten gleich, es gibt keine Nachlässe oder Zuschläge und liegt aktuell bei 79,14 €

Leistungsvergleich der PKV-Sozialtarife

  Basistarif Standardtarif 
Beitrag  GKV-Höchstbeitrag plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag pro Person - Hälfte bei Hilfsbedürftigkeit  erheblich niedriger, als Höchstbetrag GKV - maximal 150% des GKV-Höchstbeitrages für privat versicherte Ehepaare
Leistungen entsprechen Kassenleistungen; Arzt mit Kassenzulassung ist erste Anlaufstelle, bessere Leistungen bei Kuren, Haushaltshilfe, Krankentagegeld, Psychotherapie, Soziothearapie, Hilfs- und Heilmitteln, Reha-Leistungen ähnlich Kassenleistungen, freie Arztwahl - begrenzte Anzahl Sitzungen Psychotherapie, Selbstbeteiligung bei Hilfs- und Heilmitteln: 20% (max. 306 Euro p.J)
Zusatzversicherungen möglich, Krankentagegeld gleich mitversichert nicht möglich (bis auf Krankentagegeld und Auslandsreise-KV)

Gibt es bei der Kostenerstattung Probleme ?

 

Vor Behandlungsbeginn sollte man seinen Arzt darauf hinweisen, dass man im PKV-Basistarif versichert ist. Der Arzt rechnet dann mit anderen Gebührensätzen ab, als üblicherweise bei Privatpatienten.

 

Änderungen bedingt durch die Corona-Krise

 

Bedingt durch die Corona-Krise im Jahr 2020 hat die Bundesregierung folgende Neuerung beschlossen: Wer nach dem 15. März 2020 in den Basistarif gewechselt ist, kann unter bestimmten Bedingungen ohne Gesundheitsprüfung in seinen ursprünglichen Tarif zurückkehren.

Thomas Renker - Versicherungsmakler Rüsselsheim - Private Krankenversicherung