Kein Versicherungsschutz für die Nutzung von Himmelslaternen ?

Nicht erst seit der Katastrophe am Neujahrstag 2020 im Zoo von Krefeld, bei der das Affenhaus komplett ausbrannte und fast alle Affen starben, ist die Nutzung der sogenannten Himmelslaternen in Deutschland verboten. Was jetzt den Verursachern des Brandes droht und ob hier deren Haftpflichtversicherung greifen könnte, erfahrt Ihr hier in diesem Blogbeitrag.

 

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Die Nutzung ist in Deutschland verboten: Die sogenannten Himmelslaternen

Ein tragisches Unglück: neben dem überflüssigen Tod der Affen ist auch ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden. Auf die vermutlichen Verursacherinnen des Brandes warten neben einem Strafververfahren auch die Schadensersatzforderungen des Zoos in Krefeld.

Hier stellt sich vielleicht dem ein oder anderen die Fragen, ob die Privathaft-pflichtversicherung in diesem Fall den Schaden übernimmt.

 Schauen wir doch mal, was das Bedingungswerk dazu sagt...


Luftfahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

 

In vielen Basis- Privathaftpflichtversicherungen sind Luftfahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen - Ausnahmen bilden hier Flugzeugmodelle und Drohnen ( oftmals gegen Zusatzbeitrag). Alle anderen Luftfahrzeuge sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zwar stellt sich die Frage, ob eine Himmelslaterne ein Luftfahrzeug darstellt - Konflikte sind hier aber in jedem Fall vorprogrammiert.

 

Himmelslaternen fast in ganz Deutschland verboten

 

Das Aufsteigenlassen der Himmeslaternen ist in fast allen Bundesländern verboten und kann mit einem Bussgeld von mehreren 1000 Euro geahndet werden. Der Verkauf dieser Laternen ist in Deutschland allerdings erlaubt  ein etwas paradoxer Sachverhalt.  Diese Laternen sind deshalb so gefährlich, weil sie unkontrolliert aufsteigen und abstürzen oder sich an anderen Gebäuden verfangen können und somit Brände auslösen können.


Aber auch wenn nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge mitversichert sind, stellt sich die Frage, ob das verbotswidrige Starten der Himmelslaternen einen grob fahrlässigen Vorgang darstellt. Im Gegensatz zu "normalen" Fahrlässigkeit, die mitversichert ist, kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit je nach Verschuldensgrad die Entschädigungsleistung kürzen. Schliessen die Versicherungsbedingungen die grobe Fahrlässigkeit aus, muss der Verursacher die Kosten in jedem Fall selber tragen. 

Ob im hier beschriebenen Fall die Verursacherinnen eine Privathaftpflichtversicherung haben, ist nicht bekannt.

Falls ja, dürfte es bei einer möglichen Regulierungen zu einigen Problemen kommen: Zum einen wird die Deckungssumme höchstwahrscheinlich nicht ausreichend sein, zum anderen kann die Versicherung argumentieren, dass es sich hier nicht um eine grob fahrlässige Tat handelt, sondern eher um eine billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz), was eine Kürzung oder gar Ablehnung zur Folge hätte.

 

Fazit: Die beliebten Himmelslaternen aufsteigen zu lassen ist verboten; trotz Privathaftpflichtversicherung dürfte es zweifelhaft sein, ob ein Versicherer den Schaden übernimmt. Auf alle Fälle lohnt es sich, einen Vertrag mit umfassenden Bedingungswerk auszuwählen, der leistungsstark ist.

Eins ist allerdings sicher: Der Verursacher ist schadensersatzpflichtig.

 

Update: 5.1.2021:

 

Die drei Frauen, die den Brand im Krefelder Zoo verursacht haben, haben die Strafbefehle akzeptiert und somit wird es zu keiner Hauptverhandlung kommen. Drei Strafbefehle in der Höhe von 1.800 Euro und zweimal 9.000 Euro wurden erlassen. Zwar legten die Frauen Einspruch ein, zogen diesen allerdings zurück, so dass die Strafbefehle rechtskräftig sind.

 

Hinweis: In dem Verfahren ging es nur um die strafrechtliche Beurteilung des Brandes. Der privatrechtliche Teil - also der Schadensersatz für den Verlust des Affenhauses und der Tiere steht noch aus und damit auch die mögliche Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung.