Coronavirus: Warum die Betriebsunterbrechungsversicherung hier nicht leistet

März 2020: In Deutschland grassiert das Coronavirus (Covid-19). Viele Gewerbetreibende fürchten behördliche Anordnungen, nach denen ihre Geschäfte geschlossen werden müssen und suchen Möglichkeiten, sich dagegen zu versichern. Viele glauben auch, dass Sie über Ihre Betriebsunterbechungsversicheurng bereits Schutz haben. Das ist allerdings ein Irrtum...

 

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Viele Gewerbetreibende haben für ihr Geschäft Versicherungsverträge wie Betriebsinhalt oder Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Oft gehört zu dem Paket auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung dazu. 

Viele denken, dass sie für den Fall, dass ihr Geschäft aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden muss, abgesichert sind. Das ist leider eine falsche Annahme - hier besteht kein Versicherungsschutz.

 

Sachschaden muss vorausgegangen sein

 

Um Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung zu erhalten, muss ein Sachschaden vorausgegangen sein. Versicherte Sachschäden sind neben Feuer auch durch Leitungswasser versuchte Schäden, oder Einbruch bzw. Vandalismus. Wenn aus einem dieser Gründe der Betrieb das Geschäftes unterbrochen werden muss, zahlt die Versicherung. Bei der aktuellen Corona-Situation sieht es leider etwas anders aus.

 

Keine Betriebsunterbrechung, sondern eine Betriebsschliessung

 

Im Falle des Corona-Virus haben wir es allerdings nicht mit einer Betriebsunterbrechung, sondern einer drohenden von den Behörden angeordneten Betriebsschliessung zu tun. Betriebschliessungen können über eine Betriebsschliessungsversicherung abgesichert werden. Die wenigsten Gewerbetreibenden haben solch einen Vertrag, dazu kommt: Die die allermeisten (mir bekannten ) Policen werden hier nicht greifen.


Viele Betriebsschliessungsversicherungen greifen nur, wenn explizit das einzelne Geschäft des Versicherungsnehmers geschlossen wird - nicht aber, wenn durch behördliche Anordnung alle bzw. ein Großteil der Geschäfte geschlossen werden müssen. Zwar ist bei den meisten mit bekannten Versicherungsbedingungen eine Pandemie nicht ausgeschlossen. Doch sind viele Bedingungswerke in dieser Beziehung nicht eindeutig formuliert, so dass man nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass Versicherungsschutz besteht.

Eine weitere Einschränkung: Versicherungsschutz ist in der Regel nur für Branchen möglich, die mit Lebensmitteln umgehen - also Produktion von Lebensmitteln, der Einzel- oder Großhandel und Hotelbetriebe.

 

Ausnahmen Arztpraxen / medizinische Betriebe

 

Für Arzt-  bzw. andere medizinische Praxen gibt es allerdings Ausnahmen - hier kann in der Tat sogar eine Quarantäne versichert werden; allerdings sollte man so einen Vertrag weit vorher abhscliessen und nicht, wenn das Virus an die Praxistür klopft.