Autoschlüssel im Briefkasten: Zahlt die KFZ-Versicherung ?

Wer kennt es nicht: Man möchte sein Auto n der Werkstatt abgeben, allerdings ist noch geschlossen und man wird aufgefordert, den Autoschlüssel in einen Briefkasten zu werfen. Aber was passiert, wenn der Schlüssel aus dem Briefkasten verschwindet und das Auto gestohlen wird ? Leistet da die Kasko-Versicherung ? 

Diese Frage musste das Landgericht Oldenburg entscheiden. Einem Mann war sein Auto gestohlen worden, nachdem er den Autoschlüssel im Briefkasten der Werkstatt deponiert hatte. Die Versicherung weigerte sich, zu zahlen.

 

Der Mann hatte einen Werkstatttermin und aus Zeitmangel wurde der Schlüssel in den Briefkasten geworfen. Der Schlüssel wurde aus dem Briefkasten entwendet und das Fahrzeug des Mannes gestohlen. Der Autobesitzer forderte von seiner KFZ-Versicherung Ersatz für den Diebstahl seines Fahrzeugs. Allerdings weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu ersetzen: Der Kunde hätte grob fahrlässig gehandelt, in dem der Schlüssel in dem Kasten deponiert worden wäre. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

 

Grob fahrlässig ? Es kommt drauf an... 

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Mannes nicht grob fahrlässig war. Prinzipiell kann der Einwurf eines Autoschlüssels in einen Briefkasten zwar eine grobe Fahrlässigkeit darstellen, was die Versicherung dazu berechtigt, die Schadenszahlung zu verweigern. Aber es kommt auf die genauen Umstände an: 

In diesem Fall befand sich der Briefkasten im Eingangsbereich eines Autohauses.  Darüber hinaus sah der Kasten so tief aus, dass es nicht möglich sei, den Schlüssel herauszufischen. Auch wirkte der Briefkasten sehr stabil, so dass man nicht davon ausgehen konnte, dass er leicht aufzubrechen wäre. Auch konnte der Eigentümer des gestohlenen Fahrzeugs glaubhaft versichern, dass der Schlüssel tatsächlich bis auf den Boden gefallen sein und der Schlüssel somit vor unbefugten Zugriff geschützt sei.

 

 

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Das Urteil: 

Das Landgericht Oldenburg bestätigte die Sichtweise des Fahrzeugbesitzers, dass in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Die KFZ-Versicherung muss für den Schaden des Mannes aufkommen und darf die Leistung nicht kürzen.

LG Oldenburg - 13 O 688/20