Winter: Die Räum- und Streupflicht

Der Winter steht wieder vor der Türe und damit auch Eis und Schnee.

Liegt die weiße Pracht auf Straßen und Gehsteigen, greift die Räum- und Streupflicht als sogenannte Verkehrssicherungspflicht. 

Versicherungsmakler Rüsselsheim - Policenschreck - Thomas Renker

Grundsätzlich haben Kommunen die Pflicht, Straßen und Gehsteige zu räumen, allerdings wird diese Pflicht in der Regel per Satzung auf die Hauseigentümer übertragen, wie beispielsweise hier in Rüsselsheim am Main. Diese Pflicht kann der Hauseigentümer wiederum auf seine Mieter übertragen, hat hier allerdings eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine externe Firma mit der Räumung zu beauftragen; die Kosten hierfür können über den Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

 

Üblicherweise müssen die Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden; dies gilt im übrigen auch für Zugänge zu Tiefgaragen. Bei starkem und wiederkehrenden Schneefall muss unter Umständen auch mehrfach am Tag geräumt werden. Als Streumittel darf in der Regel kein reines Streusalz mehr verwendet werden; Ausnahmen gelten bei Treppen, Steigungen und bei Glatteis.

 

 

Wer haftet, wenn dennoch jemand stürzt und zu Schaden kommt?

 

Ganz klar: Sowohl Eigentümer, als Mieter können belangt werden. Der Eigentümer, weil er nicht kontrolliert hat, ob geräumt, bzw. gestreut ist und die Mieter, weil er seiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachgekommen ist. Wohl dem, der in diesen Fällen gut versichert ist: Als Eigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie mit einer Privathaftpflichtversicherung gegen etwaige Schadensersatzansprüche abgesichert. Sind Sie Vermieter von Wohn- oder Gewerbeflächen, benötigen Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.