Der Abiball soll ein unvergesslicher Abend werden – kann für die Organisatoren aber auch zur Haftungsfalle werden. Schäden an der Location, Personenschäden, Vertragsverpflichtungen oder finanzielle Defizite können schnell teuer werden. Da Abibälle meist keine offiziellen Schulveranstaltungen sind, haften Organisatoren oft persönlich. Mit klaren Zuständigkeiten, schriftlichen Vereinbarungen und einer passenden Veranstalterhaftpflicht lassen sich viele Risiken vermeiden.
Viele Menschen haben ein ungutes Gefühl, wenn es um Versicherungen geht. Begriffe wie „Provision“, „Verkäufer“ oder „versteckte Interessen“ tauchen schnell auf. Gleichzeitig suchen die meisten genau dann Hilfe, wenn es kompliziert wird. Dieser Artikel erklärt dir klar und ehrlich, was ein Versicherungsmakler macht, wo Vorteile liegen – und worauf du achten solltest.
Ein Vereinsvorstand haftet gegenüber dem Verein (Innenhaftung) und Dritten (Außenhaftung) für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden. Die Haftung umfasst Pflichtverletzungen wie falsche Verwendung von Geldern oder verspätete Steuererklärungen. Eine D&O-Versicherung schützt Vorstandsmitglieder vor finanziellen Risiken durch Schadenersatzforderungen. Sie deckt typische Fehler ab und bietet Sicherheit bei größeren Entscheidungen. Haftung kann weder intern noch extern ausgeschlossen werden
Man liest und hört es oft: Vermieter machen immer häufiger zur Voraussetzung für einen Mietvertrag, dass die Mieter eine Privathaftpflichtversicherung haben. Da stellt sich die Frage: Darf der Vermieter das überhaupt ? Die Antwort gibt es hier im Blog.
Wer sich ehrenamtlich in einem Verein engagiert, denkt wahrscheinlich als Letztes daran, dass dieses Engagement ein nicht unerhebliches Risiko mit sich bringt: Denn Vorstände haften persönlich für entstandene Schäden mit ihrem Privatvermögen. Wie man dafür sorgt, dass Vereinsvorstände richtig abgesichert sind, erfahrt Ihr in diesem Beitrag.
Der Winter steht wieder vor der Türe und damit auch Eis und Schnee. Liegt die weiße Pracht auf Straßen und Gehsteigen, greift die Räum- und Streupflicht als sogenannte Verkehrssicherungspflicht.