Die Private Krankenversicherung (PKV) und die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Systeme - das fängt schon bei der Finanzierung an: Während die GKV über eine Umlageverfahren finanziert sind, wird bei der PKV das Kapitaldeckungsverfahren angewendet. Was das genau bedeutet, erfahrt Ihr in diesem Beitrag.

Kalkulation
- GKV: Umlageverfahren ohne Altersrückstellungen, Beiträge basieren auf Einkommen (Solidarprinzip), politisch definierte Inhalte, keine Gesundheitsprüfung, beitragsfreie Familienmitversicherung möglich.
- PKV: Kapitaldeckungsverfahren mit Altersrückstellungen, Beiträge basieren auf Gesundheit, Alter und Leistung (Individualprinzip), vertraglich garantierte Leistungen, Gesundheitsprüfung, individuelle Beiträge für jede versicherte Person.
Die Beitragskalkulation in der PKV setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Zusammensetzung der Prämie: gesetzlicher Zuschlag, Sicherheitszuschlag, Sparanteil, Risikoanteil.
- Ab dem 60. Lebensjahr: Information über kostengünstigere Tarife, Entfall des gesetzlichen Beitragszuschlags.
- Ab dem 65./67. Lebensjahr: Entfall des Krankentagegeldes, Möglichkeit des Tarifwechsels.
Leistungen
- GKV: Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich (SGB V § 12), Leistungsumfang kann durch den Bundesausschuss geändert werden. Nach 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, Erstattung durch GKV (ca. 75 % vom Nettogehalt). Arbeitgeber ist Beitragsschuldner, Arbeitnehmer erhält monatlichen Zuschuss.
- PKV: Medizinisch notwendige Heilbehandlung, garantierte Leistungen durch Tarifbedingungen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt absetzbar.
Weitere Versicherungen können abgesetzt werden, wenn die Beiträge unter bestimmten Grenzen liegen.
Krankenversicherung im Rentenalter
GKV: Pflichtversicherung in der KVdR bei Erfüllung der 9/10-Regel, Beiträge basieren auf Gesamteinkommen.
PKV: Keine Prüfung der 9/10-Regel, beitragsdämpfende und -senkende Maßnahmen, Möglichkeit des Tarifwechsels.
Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz möglich, unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen.
Ab dem 60. Lebensjahr gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) mehrere Umstellungsmöglichkeiten, die den Versicherten zur Verfügung stehen:

- Information über kostengünstigere Tarifalternativen: PKV-Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden über kostengünstigere Tarifalternativen zu informieren.
- Entfall des gesetzlichen Beitragszuschlags: Der gesetzliche Beitragszuschlag in Höhe von 10 % des Beitrags entfällt ab dem 60. Lebensjahr, was zu einer Reduzierung der Beiträge führt.
- Tarifwechsel: Versicherte können jederzeit einen Tarifwechsel in Bestands- oder verkaufsoffene Tarife beantragen. Dies kann vorbehaltlich einer Risikoprüfung oder gemäß dem Umstellungsrecht nach § 204 VVG erfolgen.
- Wechsel in den Standardtarif oder Basistarif: Versicherte haben die Möglichkeit, in den Standardtarif oder Basistarif zu wechseln. Dabei werden die Alterungsrückstellungen angerechnet.
- Entfall des Krankentagegeldes: Ab dem 65. bzw. 67. Lebensjahr entfällt das Krankentagegeld, es sei denn, der Versicherte beantragt dessen Fortführung.
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