Viele Menschen beschäftigen sich ungern mit dem Thema Pflege. Die Vorstellung, selbst einmal pflegebedürftig zu werden, wird oft weit von sich geschoben. Dabei ist das Risiko höher, als viele denken – und die Kosten im Pflegefall sind den meisten nicht bekannt.
Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur sehr alte Menschen. Auch Unfälle, Krankheiten oder Demenz können dazu führen, dass man plötzlich auf Hilfe angewiesen ist. Deshalb lohnt es sich, sich frühzeitig zu informieren.
Pflegegrad statt Pflegestufen
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland keine Pflegestufen mehr. Sie wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Dabei wird nicht mehr nur gefragt, wie viel Hilfe jemand braucht, sondern wie selbstständig eine Person noch ist.
Bewertet werden unter anderem:
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Beweglichkeit (z. B. Gehen, Aufstehen)
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Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen)
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Geistige Fähigkeiten (z. B. Orientierung, Gedächtnis)
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Psychische Probleme (z. B. Angst, Unruhe)
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Umgang mit Krankheiten und Therapien
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Gestaltung des Alltags
Der große Vorteil:
Körperliche, geistige und seelische Einschränkungen werden gleichwertig berücksichtigt.
Vor allem Menschen mit Demenz erhalten dadurch heute deutlich häufiger Leistungen aus der Pflegeversicherung als früher.
Welche Leistungen gibt es aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ?
In den letzten Jahren wurden die Leistungen der Pflegeversicherung mehrfach verbessert. Unter anderem gibt es:
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Pflegegeld, wenn Angehörige zu Hause pflegen
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Pflegesachleistungen, wenn ein Pflegedienst hilft
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Monatlich Geld für Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel)
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Zuschüsse für Umbauten in der Wohnung, z. B.:
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barrierefreie Dusche
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Türverbreiterungen
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Treppenhilfen
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Viele Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen) werden heute einfacher genehmigt
👉 Wichtig zu wissen:
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung.
Sie übernimmt nicht alle Kosten, sondern nur einen Teil.
Reichen die Leistungen aus der Pflegeversicherung aus ?
Kurz gesagt: Meistens nein.
Vor allem im Pflegeheim entstehen hohe Eigenanteile, die Pflegebedürftige selbst zahlen müssen. Diese liegen häufig bei mehreren tausend Euro im Monat – trotz gesetzlicher Leistungen.
Zudem steht die Pflegeversicherung durch den demografischen Wandel stark unter Druck:
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Immer mehr ältere Menschen
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Immer weniger Beitragszahler
Die Pflegeversicherung wird es weiterhin geben, aber:
👉 Die Eigenkosten für Pflegebedürftige werden langfristig weiter steigen.
Was ist der "Elternunterhalt" ?
Wenn Eltern pflegebedürftig werden und ihre Pflegekosten nicht selbst bezahlen können, springt zunächst das Sozialamt ein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es dann Geld von den Kindern zurückfordern. Das nennt man Elternunterhalt.
Was gilt seit 2020?
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine klare Entlastung für Kinder:
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Kinder müssen nur dann zahlen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
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Zum Einkommen zählen auch:
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Mieteinnahmen
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Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden)
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Wichtig:
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Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners zählt nicht mit.
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Entscheidend ist nur das eigene Einkommen des Kindes.
Zählt das Vermögen mit ?
Verdient man weniger als 100.000 Euro brutto pro Jahr, hat aber ein großes Vermögen, wird nur geprüft, ob die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschritten wird. So kann es durchaus sein, dass ein Kind mit wenig Einkommen aber hohem Vermögen nicht zum Unterhalt herangezogen wird, ein Kind mit wenig Vermögen aber einem Einkommen von über 100.000 Euro hingegen schon.
Wie erfährt das Sozialamt vom Verdienst der Kinder ?
Grundsätzlich wird das Sozialamt annehmen, dass der Verdienst unterhalb der Einkommensgrenze liegt.
Allerdings kann das Sozialamt den bedürftigen Elternteil hierzu befragen.
Ergibt sich hierbei, dass das Kind ein hohes Einkommen haben könnte, wird das Sozialamt aktiv und wird das Kind befragen.
Wie sieht es bei mehreren Geschwistern aus ?
Auch hier gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Beispiel: Ein pflegebedürftiger Elternteil hat zwei Kinder. Der Sohn verdient mehr als 100.000 Euro, die Tochter hingen deutlich weniger. Hier kann das Sozialamt nur den Sohn in Regress nehmen. Allerdings muss dieser nicht den Anteil seiner Schwester mittragen, sondern nur den Anteil, den er nach seinen Möglichkeiten tragen muss.
Muss man auch zahlen, wenn man den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat ?
Wahrscheinlich ja - Gerichte urteilen hier ziemlich streng; selbst wenn man 19 Jahre keinen Kontakt zu den Eltern hatte, wird man zum Unterhalt herangezogen (AZ. XII ZB 607/12 )
Als Ausnahme gilt wohl nur, wenn die Eltern einen als Kind grob vernachlässigt oder gar misshandelt haben. Problem dürfte heute allerdings sein, dies auch zu beweisen.
Pflegebedürftigkeit durch Alkoholsucht
Ist die Pflegebedürftigkeit erst durch ein "sittliches Verschulden" entstanden, muss kein oder weniger Unterhalt gezahlt werden. Allerdings ist die Alkoholsucht eine Krankheit und alleine noch kein sittliches Verschulden. Erst wenn die Eltern die Krankheit erkannt aber eine Behandlung verweigert haben, entfällt möglicherweise die Unterhaltspflicht.