Ein Wasserschaden im Haus ist für Eigentümer oft ein Schock. Noch größer ist der Ärger, wenn die Gebäudeversicherung die Regulierung ganz oder teilweise
ablehnt.
Der häufigste Grund dafür sind fehlende oder unvollständige Nachweise.
Doch viele Ablehnungen sind rechtlich angreifbar – denn nicht jeder Nachweis gilt automatisch für den gesamten Schaden. Hier erfahren Sie, worauf es bei Rohrbruch, Nässeschaden, Korrosion und Überschwemmung wirklich ankommt.
Rohrbruch oder Nässeschaden – warum die Unterscheidung entscheidend ist
Viele Versicherer vermischen zwei unterschiedliche Schadensarten:
-
Bruchschaden (z. B. gerissenes Rohr oder defekter Siphon)
-
Nässeschaden (Folgeschäden durch austretendes Leitungswasser)
Wichtig für Sie als Versicherungsnehmer:
Nicht jedes defekte Bauteil ist automatisch versichert.
Ein Siphon unter dem Waschbecken gilt beispielsweise häufig als Teil der Armatur – und ist oft nicht mitversichert.
Aber:
Die dadurch entstehenden Folgeschäden sind in der Regel sehr wohl versichert:
-
Durchfeuchtete Wände und Böden
-
Schäden am Estrich
-
Kosten für Leckageortung
-
Trocknungskosten
-
Wiederherstellungsarbeiten
Eine pauschale Ablehnung des gesamten Schadens ist daher meist nicht zulässig.
👉 Entscheidend ist immer die getrennte Betrachtung von Ursache und Folgeschaden.
Korrosion an Wasserrohren – liegt automatisch eine Pflichtverletzung vor?
Ein häufiger Streitpunkt in der Wohngebäudeversicherung ist Korrosion an Leitungen.
Versicherer argumentieren manchmal, der Eigentümer habe seine Instandhaltungspflicht verletzt. Doch das ist nicht automatisch korrekt.
Grundsätzlich gilt:
Sie müssen wasserführende Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand halten.
Eine Leistungsfreiheit des Versicherers tritt aber nur ein, wenn:
-
eine konkrete Sanierungsaufforderung ignoriert wurde
-
oder sich Schäden auffällig häufen
Niemand ist verpflichtet, regelmäßig Wände zu öffnen, um Rohre vorsorglich zu kontrollieren.
Da die Rohrbruchversicherung meist als Allgefahrendeckung ausgestaltet ist, sind Korrosionsschäden grundsätzlich mitversichert – sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt
.
Überschwemmung nach Starkregen – was als Nachweis zählt
Gerade bei Starkregen kommt es häufig zu Missverständnissen zwischen Versicherer und Eigentümer.
Versichert ist eine Überschwemmung, wenn:
-
Wasser das Grundstück überflutet
-
es für eine gewisse Dauer auf dem Gelände steht
-
die Erdoberfläche betroffen ist
Nicht ausreichend ist allein:
-
Wasser im Keller
-
Wasser auf einem Flachdach
Denn der Versicherer kann argumentieren, dass das Wasser auf anderem Weg eingedrungen ist.
Unser Tipp:
Dokumentieren Sie am Schadentag unbedingt:
-
Fotos vom überfluteten Grundstück
-
Videos der Wassermengen
-
Zeitpunkt und Dauer der Überflutung
Diese Beweise sind oft entscheidend für die Regulierung.
Wer muss was beweisen?
Viele Kunden glauben, sie müssten jede Ablehnung widerlegen. Das stimmt so nicht.
Beruft sich der Versicherer auf:
-
eine Obliegenheitsverletzung
-
grobe Fahrlässigkeit
-
einen Ausschlusstatbestand
trägt der Versicherer die Beweislast.
Er muss nachweisen, dass tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus.
Fazit: Gute Dokumentation entscheidet über Ihre Entschädigung
Die häufigsten Probleme bei der Regulierung von Wasserschäden entstehen durch:
-
fehlende Fotos
-
unvollständige Schadendokumentation
-
unklare Trennung zwischen Bruch- und Folgeschaden
Mit einer sauberen Dokumentation und fachkundiger Begleitung lassen sich viele Ablehnungen vermeiden oder erfolgreich anfechten.
Sie haben einen Wasserschaden?
Als Versicherungsmakler unterstütze ich Sie bei:
-
der Prüfung Ihrer Wohngebäudeversicherung
-
der Kommunikation mit dem Versicherer
-
der Bewertung von Leistungsablehnungen
-
der Optimierung Ihres Versicherungsschutzes
Kontaktieren Sie mich gerne für eine persönliche Beratung.
