Erträge aus Lebensversicherungen richtig versteuern

Kunden mit privaten Lebens- oder Rentenversicherungen sollten ihre ausgezahlten Leistungen bei der Steuer anmelden. Das gilt für alle Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden. Denn grundsätzlich gilt: Alle Kapitalerträge aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, müssen immer versteuert werden.

 

Was sind eigentlich Kapitalerträge ?

Kapitalerträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Versicherungssumme. Es ist allerdings gut möglich, dass nur die Hälfte dieses Kapitalertrags steuerpflichtig ist - und zwar dann, wenn der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wurde und das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Für Verträge, die nach 2012 abgeschlossen wurden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres ausschlaggebend.

Automatische Abführung der Steuer

Bei der Auszahlung der Lebensversicherung führt das Versicherungsunternehmen zunächst automatisch die Kapitalertragssteuer von 25 Prozent und den Solidaritätszuschlag ab - zunächst auf Basis des vollen Kapitalertrags, auch wenn der Versicherungskunde im Rahmen seiner Steuererklärung nur die Hälfte des Ertrags mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss.

Unterliegt der volle Ertrag der Besteuerung, da beispielsweise die Mindestlaufzeit von 12 Jahren nicht eingehalten wurde, wird auch die Abgeltungssteuer fällig, auch wenn der persönlich Steuersatz des Versicherten niedriger ist.

 

Versicherungsmakler Rüsselsheim - Policenschreck - Thomas Renker

Keine Steuernachzahlung möglich

Der Kunde erhält von den Lebensversicherungsunternehmen eine Bescheinigung darüber, dass die Steuer abgeführt wurde. Aus dieser Bescheinigung lässt sich auch erkennen, ob die Erträge voll oder hälftig zu besteuern sind. Zuviel gezahlte Steuern kann man sich zurückerstatten lassen - nötig dafür ist das Formular "Anlage KAP" in der Steuererklärung.

 

Das Finanzamt rechnet dann im Rahmen der sogenannten "Günstigerprüfung" aus, ob und wieviel Steuer der Versicherte tatsächlich zahlen muss und erstattet im Fall der Fälle die zuviel gezahlten Steuern zurück. Vor einer Nachzahlung muss keiner Angst haben: Die Günstigerprüfung darf im Ergebnis nie zu einer Verschlechterung für den Steuerzahler führen.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0