Arbeitgeberbescheinigung PKV – einfach erklärt
Wer sich mit der privaten Krankenversicherung (PKV) beschäftigt, stößt schnell auf den Begriff Arbeitgeberbescheinigung PKV. Für viele klingt das zunächst nach trockenem Behörden-Deutsch – tatsächlich steckt dahinter aber eine wichtige Grundlage für bares Geld: den Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
In diesem Artikel erfahren Sie verständlich erklärt:
-
was die Arbeitgeberbescheinigung in der PKV ist,
-
wozu sie benötigt wird,
-
auf welcher gesetzlichen Grundlage sie beruht und
-
wer die Arbeitgeberbescheinigung ausfüllt.
Was ist die Arbeitgeberbescheinigung in der PKV?
Die Arbeitgeberbescheinigung in der privaten Krankenversicherung ist ein Formular, mit dem bestätigt wird, dass ein Arbeitnehmer privat kranken- und pflegeversichert ist. Sie dient als Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Zuschuss zur PKV korrekt berechnen und auszahlen kann.
Wichtig:
Das Formular selbst wird häufig von der privaten Krankenversicherung bereitgestellt. Der Name „Arbeitgeberbescheinigung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber die relevanten Angaben bestätigt – nicht unbedingt, dass er das Formular vollständig erstellt.
Wozu dient die Arbeitgeberbescheinigung in der PKV?
Die Arbeitgeberbescheinigung erfüllt mehrere zentrale Zwecke:
Arbeitgeberzuschuss zur PKV berechnen
Arbeitnehmer in der PKV haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe dieses Zuschusses hängt vom tatsächlichen PKV-Beitrag ab. Die Arbeitgeberbescheinigung liefert die nötigen Informationen für die Lohnabrechnung.
Nachweis für die private Krankenversicherung
Die PKV benötigt die Bestätigung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht und ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.
Ordnungsgemäße Lohnabrechnung
Für Arbeitgeber dient die Bescheinigung als rechtssichere Grundlage für die Abrechnung – auch bei späteren Prüfungen.
Gesetzliche Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung PKV
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ergibt sich aus dem:
§ 257 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Dort ist geregelt, dass Arbeitgeber bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten müssen.
Der Zuschuss ist dabei begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber maximal bei einem gesetzlich Versicherten zahlen würde. Beiträge oberhalb dieser Grenze trägt der Arbeitnehmer selbst.
Wer füllt die Arbeitgeberbescheinigung in der PKV aus?
Diese Frage sorgt häufig für Verwirrung:
👉 Das Formular stammt meist von der privaten Krankenversicherung, der arbeitgeberbezogene Teil wird jedoch vom Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung ausgefüllt oder bestätigt.
In der Praxis besteht die Arbeitgeberbescheinigung häufig aus zwei Bereichen:
-
Angaben des Versicherten bzw. der PKV
(z. B. Versicherungsnummer, Tarif, Beitragshöhe – oft bereits vorausgefüllt)
-
Bestätigung durch den Arbeitgeber
(z. B. Beschäftigungsverhältnis, Arbeitgeberdaten, Unterschrift)
Ohne diese Bestätigung kann der Arbeitgeber den Zuschuss zur PKV nicht korrekt abrechnen.
Wer benötigt eine Arbeitgeberbescheinigung PKV?
Eine Arbeitgeberbescheinigung wird insbesondere benötigt bei:
-
Angestellten mit privater Krankenversicherung
-
Berufseinsteigern in der PKV
-
Arbeitgeberwechsel
-
Beitragsänderungen oder Tarifwechseln in der PKV
Selbstständige und Freiberufler benötigen keine Arbeitgeberbescheinigung, da sie keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Typischer Ablauf in der Praxis
-
Die PKV stellt die Arbeitgeberbescheinigung zur Verfügung
-
Der Arbeitnehmer reicht sie beim Arbeitgeber ein
-
Der Arbeitgeber ergänzt und bestätigt die Angaben
-
Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird korrekt berücksichtigt
Neu ab 2026:
ab dem Jahr 2026 werden Arbeitgeberbescheinigungen für die private Krankenversicherung (PKV) nicht mehr in der klassischen Papierform benötigt. Die relevanten Beitragsdaten werden von den privaten Krankenversicherungen elektronisch an die Finanzverwaltung (BZSt) und über das ELStAM-System an die Arbeitgeber übermittelt, sodass Arbeitgeber die Daten automatisiert abrufen können. Arbeitgeber müssen keine Bescheinigungen mehr von Beschäftigten einfordern