Gerichtsurteil: Arbeitsunfall im Homeoffice

Deutschland während der Corona-Pandemie: Viele Angestellten arbeiten aufgrund des Corona-Virus im Homeoffice.Bisher erkannte die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfälle im Homeoffice nicht an - Dies wird sich wahrscheinlich nun ändern: Durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes im Dezember 2021.

 

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Während der Arbeit: Gesetzlich unfallversichert

 

Üblicherweise gilt: Während der Arbeit und auf dem (direkten) Hin- und Rückweg ist man über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Für Unfälle, die im privaten Bereich geschehen, zahlt die Gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

Die Unterscheidung, was nun privat und was beruflich ist, wird hierbei nun problematisch - auch aufgrund der räumlichen Situation, weswegen Unfälle, die im Homeoffice passieren, häufig vor Gericht landen - so wie der Fall, den nun das Bundessozialgericht in Kassel entschieden hat:

 

Sturz von der Wendeltreppe

 

 

Ein Mann stürzte auf dem Weg von seinem Schlafzimmer zu seinem Homeoffice-Arbeitsplatz eine Wendeltreppe hinunter und brach sich einen Brustwirbel. Aus der Sicht des Verunfallten sollte hier die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlen - doch die lehnte ab mit der Begründung, der Versicherungsschutz würde erst im Arbeitszimmer beginnen - es würde sich hierbei nicht um einen Wegeunfall handeln.

Wendeltreppe = Arbeitsweg

 

 

Die Richter urteilten nun, dass doch ein Wegeunfall vorliegt, da der Kläger einwandfrei nachweisen konnte, dass das Büro auf einer anderen Etage liegt und somit der Arbeitsweg in der Tat vom Schlafzimmer über die Wendeltreppe führt. Die Berufsgenossenschaft muss nun für die Reha-Maßnahmen aufkommen.

 

 

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Keine pauschale Gültigkeit 

 

Allerdings kann man hier keine pauschale Geltung ableiten, dass jeder Unfall im Homeoffice ein arbeits- oder Wegeunfall ist.  Zwar hat der Gesetzgeber hier im Rahmen der Corona-Pandemie hier nachgebessert und den Versicherungsschutz im Homeoffice dem im Unternehmen gleichgestellt. Dennoch ist ungeklärt, ob auch Versicherungsschutz besteht, wenn man zur Toilette oder in die Küche geht.  Dies werden in Zukunft wohl auch die Gerichte entscheiden müssen.

 

(Az: B 2 U 4/21 R)

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