Schäden RICHTIG melden

Viele Versicherungskunden haben Angst, im Schadensfall etwas falsch zu machen. Ich zeige Euch in diesem Beitrag die häufigsten Fehler, die in solch einer Situation passieren können.

 

Versicherungen Rüsselsheim - Rüsselsheim Versicherungen - Fehler Schadensmeldung

Mit der Schadensmeldung nicht zu lange warten

 

Ein Versicherungsschaden muss innerhalb bestimmter Fristen dem Versicherer gemeldet werden. Diese Fristen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen. Auf Nummer sicher geht man, wenn man den Schaden umgehend meldet und nicht zu lange Zeit verstreichen lässt. Folge einer zu späten Schadensmeldung kann eine Leistungsverweigerung sein.

 

Nicht zu schnell aufräumen und entsorgen

 

Ein beliebter Fehler ist es, zu schnell mit dem Aufräumen und der Entsorgung der beschädigten Dinge zu beginnen. Es ist zwar verständlich, möglichst schnell Aufräumen zu wollen, allerdings sollte man dies nur tun, wenn man die Erlaubnis vom Versicherer hat. Denn dieser muss den Schaden nachvollziehen können und schickt gegebenenfalls einen Gutachter.

 

Den Schaden begrenzen

 

Der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, das er dafür Sorgen tragen muss, dass der Schaden nicht größer wird. Ein Beispiel hierfür wäre bei einem Wasserrohrbruch das Abdrehen des Hauptwasserhahns.

 

Bitte nicht: Bei der Schadensmeldung schummeln

 

Die Gelegenheit nutzen und den Schaden größer machen oder Dinge als beschädigt oder gestohlen melden, die nichts mit dem Schaden zu tun haben - sowas nennt man Versicherungsbetrug und ist eine Straftat und fällt häufiger auf, als man denkt. Dazu gehört übrigens auch, die Rechnung "zu frisieren", die als Beleg beim Versicherer eingereicht wird.

 

VLOG: So geht Versicherung:

Tipps & Tricks für eine erfolgreiche Schadensabwicklung


Ungenauigkeiten in der Schadensmeldung

 

Die Schadensmeldung ist ein offizielles Dokument - die Angaben hier sollten stimmen und überprüfbar sein.

Hier zu schlampen kann zumindest die Bearbeitung des Schadens verzögern oder gar verhindern. Insbesondere Online-Formulare verleiten dazu, dass ganze schnell und nebenbei zu erledigen und dabei ungenau zu werden.

 

Erste Devise: Ruhe bewahren

 

Natürlich ist man erstmal aufgeregt,und verunsichert und weiß nicht so Recht, was jetzt zu tun ist. Zwar ist dies auch vom Umfang des Schadens abhängig, aber wer jetzt kühlen Kopf bewahrt, vereinfacht die folgenden Prozesse deutlich.

Fast jeder Bürger nennt mittlerweile ein Smartphone sein Eigen und mit diesem Smartphone sollte man zuerst den Schaden fotografieren: Machen Sie Bilder des Schadens aus mehreren Perspektiven, Nahaufnahmen und Fernaufnahmen, so dass ein Unbeteiligter sich ein Bild vom Ausmaß des Schadens machen kann. fertigen Sie auch Detailaufnahmen an und nutzen Sie einen Vergleichsgegenstand zum Größenvergleich; Beispielsweise ein Münze eignet sich dafür sehr gut. Achten Sie darauf, dass die Aufnahmen scharf und unverwackelt und weder zu hell noch zu dunkel sind. Zusätzlich können Sie den Schaden auch mit der Videofunktion des Handys filmen. Denken Sie dabei auch an die Umgebung; waren bei einem Autounfall alle Verkehrszeichen deutlich zu sehen oder waren diese verdeckt? Dokumentieren Sie auch solche Dinge.

 

Policenschreck - Thomas Renker - Versicherungsmakler in Rüsselsheim und Umgebung - Wir befreien Sie von unnützen Versicherungspolicen!
Bild: Adobe Stock/ Andrey Popov

Anfertigung eines schriftlichen Protokolls

 

Mit der Anfertigung der Fotos bzw. Videosequenzen sind Sie aber noch nicht fertig. Um die Unterlagen, die Sie an die Versicherung einreichen müssen komplettieren zu können, sollten Sie noch ein ausführliches Protokoll mit einer detaillierten Hergangsbeschreibung des Schadens anfertigen. Im Protokoll sollte enthalten sein, was beschädigt wurde, wer beteiligt war und wie groß der Schaden ist. Auch die zeitliche Abfolge des Schadenshergangs sollte aufgeführt sein. Ergänzt werden kann das Protokoll von einer Skizze.  Vergessen Sie nicht, Datum, Uhrzeit und Ort des Schadens mitanzugeben.

 

 

Die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht zugeben ?

 

Hat das unter sieben Jahre alte Kind einen Schaden verursacht, bestätigen viele Eltern auf Nachfrage, dass sie die Aufsichtspflicht NICHT verletzt hätten. In diesem Fall greift allerdings die Privathaftpflichtversicherung nicht - diese tritt nur, wenn man die Aufsichtspflicht verletzt hat. Schwierig zu verstehen, ist aber so.