Autounfall: Wer auffährt ist schuld - oder ?

Man lernt es schon in der Fahrschule: Wer auffährt, ist schuld. Das ist auch in den meisten Fällen richtig. Dennoch gibt es ein paar Ausnahmen: 

 

Versicherungsmakler Rüsselsheim - Policenschreck - Thomas Renker

Wer mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs ist, muss vorausschauend und mit angemessener Geschwindigkeit fahren und dazu ausreichend Abstand zum vorderen Fahrzeug einhalten. Wer dann auffährt, hat meistens eine dieses Grundregeln des Straßenverkehrs missachtet und muss für den entstandenen Schaden haften. Normalerweise kommt hierfür die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Vorgehensweise.

Vollbremsung trotz grüner Ampel

An einer grünen Ampel fährt ein Auto dem anderen auf, weil der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund scharf abbremst. In solch einem Fall geben die Gerichte dem Vorausfahrenden oftmals eine Teilschuld.

 

starkes Abbremsen vor Blitzer

Wenn ein Autofahrer am Straßenrand einen Blitzer entdeckt und scharf abbremst, um nicht geblitzt zu werden, kann ihm eine Teilschuld angelastet werden, wenn ein hinter im fahrendes Fahrzeug auffährt. Experten nennen dies eine "irreführende Fahrweise". 

 

zu spät erkannte Parklücke

Auch wer eine Parklücke zu spät erkennt und scharf abbremst, um einparken zu können, muss im Falle eines Auffahrens des hinteren Fahrzeugs mit eine Teilschuld rechnen.

 

Vollbremsung wegen kleiner Tiere

Autofahrer, die wegen kleiner Tiere eine Vollbremsung hinlegen und dadurch einen Auffahrunfall verursachen, bekommen häufig die Teilschuld zugesprochen. Als Kleintiere gelten übrigens Katze, Igel, Hase, Eichhörnchen usw.

 

Was bedeutet eine Teilschuld für den Versicherungsschutz bei einem Auffahrunfall ?

Wer nach einem Auffahrunfall als Vorausfahrender eine Teilschuld zugesprochen bekommt, muss die Haftung für einen Teil der Reparaturkosten des Unfallgegners übernehmen. Hier tritt die KFZ-Haftpflichtversicherung ein.

 

Schäden am eigenen Fahrzeug werden nicht komplett von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen, sondern nur prozentual in der Höhe des Verschuldens des Auffahrenden. Den Restbetrag muss die eigene Vollkaskoversicherung (wenn vorhanden ) übernehmen.

 

Was gilt bei Massenunfällen ? 

 

 

Auch Massenunfälle sind in der Regel Auffahrunfälle. Hier greifen spezielle Regulierungsverfahren und es müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • kein feststellbarer Unfallverursacher
  • mindestens 40 Fahrzeuge müssen beteiligt sein (Ausnahme: bei schlechter Witterung 20 Fahrzeuge)
  • Als beteiligt gelten alle Fahrzeuge, bei denen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfall besteht 

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