Wie Du Versicherungsverträge richtig kündigst

Versicherungsverträge bekommt man in der Regel schnell - nur das Loswerden unliebsamer Versicherungen ist manchmal etwas schwierig. Unterschiedliche Kündigungsfristen und Kündigungsmöglichkeiten machen es dem normalen Versicherungskunden mitunter etwas schwer. Was viele nicht wissen: Auch der Versicherer haben die Möglichkeit, vertrage von sich aus zu kündigen...

 

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Ordentliche Kündigung in der Schaden- und Unfallversicherung

Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen überflüssigen Versicherungsvertrag loszuwerden. Die normale Vorgang ist die ordentliche Kündigung.

 

Das bedeutet, dass man fristgemäß seinen Vertrag kündigt. Bei Sachverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres - bei KFZ-Versicherungen ist es hingegen nur ein Monat. 

Achtung: Das Versicherungsjahr ist bei Sachversicherungen nur in seltenen Fällen identisch mit dem Kalenderjahr. Unterjährige Vertragenden sind üblich. Bei KFZ Verträgen hingegen ist ist meist das Versicherungsjahr identisch mit dem Kalenderjahr, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Ein Blick in den Versicherungsschein  hilft da weiter. Wird der vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Achtung: Auch der Versicherer hat die Möglichkeit, den Vertrag zum Ende der Auszeit zu kündigen.

Sonderkündigung nach Schadensfall und Prämienerhöhung

Außerordentliche Kündigung

 

Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise nach einem Schaden möglich. Achtung: Sowohl Du, als auch das Versicherungsunternehmen können kündigen. Letzteres ist unbedingt zu vermeiden, weil es dann schwierig wird, neuen Versicherungsschutz zu bekommen.  Auch hier gibt es eine Frist: Einen  Monat nach der finalen Schadensbearbeitung.

 

Darüber hinaus kann man den Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen, wenn eine Beitragserhöhung ohne Leistungserweiterung erfolgt. Die Frist hierbei beträgt 1 Monat nach Zugang der Benachrichtigung über die Beitragsänderung. 

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Kündigung einer Lebens- und Rentenversicherung

Verträge aus der Sparte "Lebensversicherung", zu der auch die Berufsunfähigkeitsversicherung und alle anderen Existenzabsicherungsverträge gehören, kann man zum nächsten Zahlungstermin kündigen. Wann Du also solch einen Vertrag kündigen kannst, hängt davon ab, welche Zahlungsweise vereinbart hast: Entweder jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich. Unter Umständen kann es hier aber auch Ausnahmen geben; näheres dazu findest Du dann in den Versicherungsbedingungen.

Bei privaten Krankenversicherungen beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, welches bei vielen Anbietern mit dem Kalenderjahr identisch ist, aber nicht bei allen. 

 

5-Jahresverträge vorzeitig kündigen

 

Früher waren sie weit verbreitet: 5- oder gar 10-Jahres-Versicherungsverträge. 10-Jahresverträge sind nicht mehr erlaubt, die 5-Jahresverträge gibt es aber noch. Um den Kunden aber nicht zu benachteiligen, lassen sich diese Verträge aber schon nach drei Jahren kündigen. 

Ich persönlich schließe Versicherungsverträge maximal nur mit einer Vertragslänge von einem Jahr. Das gewährleistet Dir als Kunden die größtmögliche Flexibilität.

 

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Ebenso kannst Du Deinen Versicherungsvertrag kündigen, wenn es sich um einen sogenannten Risikofortfall handelt. Das bedeutet, dass das von Dir versicherte Risiko nicht mehr in Deinem Besitz hast. Beispiel ist ein Auto, das Du verkauft hast. Ist das Risiko nicht mehr vorhanden, wird der Vertrag aufgehoben.

 

Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht

 

Ein ganz übles Thema ist eine Kündigung wegen Verletzung der torvertraglichen Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass Dir gekündigt wird, weil Du bei den Antragsfragen (z.B. Gesundheitsfragen bei einer Krankenversicherung) nicht die Wahrheit gesagt hast bzw. etwas verschwiegen hast.

Je nach Schwere der Verletzung der torvertraglichen Anzeigepflicht kann das 


Versicherungsunternehmen nachträglich die Konditionen (z.B. den Beitrag) ändern, den Vertrag kündigen oder sogar nachträglich vom Vertrag zurücktreten. Wie der Versicherer hier verfährt, hängt in erster Linie davon ob, die Verletzung der torvertraglichen Anzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder gar arglistig war. Die Konsequenzen sind in jedem Fall für den Kunden unangenehm. Aus diesem Grund bitte bei den Antragsfragen nicht flunkern und immer wahrheitsgemäss antworten.