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Klarheit im Fall "Coronavirus und Betriebsschliessungsversicherung" - zumindest fast...

Das Coronavirus hält nicht nur die Welt in Atem, sondern auch weiterhin die deutschen Gerichte. Neben Verfahren wegen Bussgeldern aufgrund Verstösse gegen Coronaverodnungen, sind auch viele Klagen von Selbstständigen gegen Versicherungsunternehmen am Laufen - hier geht es oftmals darum, dass die Versicherungsnehmer Zahlungen aus ihrer Betriebsschliessungsversicheurngen erwarteten, die vom Versicherungsunternehmen verweigert wurden. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof (BGH) hier - zumindest etwas - für Klarheit gesorgt.

 

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Genauer gesagt ging es in diesem Verfahren um einen Gastronom, der Zahlungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung mit einem geschlossenen Katalog von Erkrankungen forderte.

Zur Erklärung: Es gibt Versicheurngsbedingungen, in denen die Krankheiten explizit aufgeführt sind, bei denen der Versicherer leistet. Aufgrund der Neuartigkeit war Covid-19 in keinem dieser Kataloge aufgeführt. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob dies so Rechtens ist.

 

Versicherer bekommt Recht

 

In diesem Verfahren bekam der Versicherer durch den BGH Recht zugesprochen: Der Katalog gilt als abschließend, da Covid-19 nicht aufgeführt war, besteht keine Leistungspflicht - der Gastronom geht leer aus. Doch was bedeutet das für Verfahren,

die noch am Laufen sind ? 

 

Richtungsweisendes Urteil 

 

Für alle Verträge, die einen solchen abschliessenden Katalog von Krankheiten beinhalten dürfte die künftige Marschrichtung klar sein - alle Gerichte in Deutschland werden sich vermutlich auf diese BGH-Entscheidung stützen. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, dürfte keine Aussichten haben, Geldzahlungen seines Versicherers zu erhalten. Allerdings muss man dazu sagen: Viele Versicherer haben zwar ähnliche Klauseln, aber halt nicht identische. Die Entscheidung des Gerichtes ist prinzipiell eine Einzelfallentscheidung - allerdings mit Signalwirkung. 

Wer nicht eine solche Klausel im Vertrag hat, kann noch hoffen - allerdings häufen sich insgesamt gesehen die Urteile, die gegen die Versicherungsnehmer ausfallen.

 

Hierzu muss man allerdings auch sagen, dass eine Betriebsschließungsversicherung nicht für den Fall einer Pandemie gedacht war und konzipiert wurde - vielmehr stehen in der Konzeption dieser Verträge Einzelfälle im Vordergrund - wenn also ein bestimmter Laden wegen des Auftritts einer bestimmten Krankheit geschlossen werden muss. An eine pauschale behördliche Anordnung war beim Verfassen der Versicherungsbedingungen nicht zu denken. Man kann davon ausgehen, dass alle Versicherer, die Betriebsschliessungsversicherungen anbieten, mittlerweile ihre Bedingungswerke dementsprechend angepasst haben und die Klauseln präzisiert haben. 

 

Den Link zum Urteil findet Ihr hier.

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Endlich Klarheit bei der Betriebsschliessungsversicherung und Corona ?!

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