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Ist es erlaubt, mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuss Auto zu fahren ?

In Deutschland gibt es kein explizites gesetzliches Verbot, mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuß Auto zu fahren.   Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt jedoch vor, dass ein Fahrzeug sicher geführt werden muss.   Ungeeignetes Schuhwerk kann die Kontrolle über die Pedale beeinträchtigen und das Unfallrisiko erhöhen. 

 

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Risiken beim Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk: 

  • Abrutschen von den Pedalen. 
  • Verklemmen unter den Pedalen. 
  • Mangelnder Halt und schlechtes Gefühl für die Pedale. 

Folgen bei einem Unfall:   Wenn nachgewiesen wird, dass das Schuhwerk zur Unfallursache beigetragen hat, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.   Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt zwar den Schaden des Unfallopfers, jedoch kann die Vollkaskoversicherung die Leistung kürzen oder verweigern. 

Geeignetes Schuhwerk:   Festes, rutschsicheres Schuhwerk wie Sportschuhe oder Halbschuhe wird empfohlen.   Berufskraftfahrer sind gesetzlich verpflichtet, festes Schuhwerk zu tragen. 

 

Wie ist die Rechtslage beim "Fahren ohne Schuhe" ?

Die Rechtslage in Deutschland erlaubt das Fahren ohne Schuhe, da es kein explizites Verbot in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt. Allerdings gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO, die besagt, dass ein Fahrzeug sicher geführt werden muss. 

Das Fahren ohne Schuhe kann problematisch sein, da der nötige Halt und das Gefühl für die Pedale fehlen können. Im Falle eines Unfalls könnte barfuß fahren als grob fahrlässig gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass es die Unfallursache begünstigt hat. 

Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Bamberg (2006) bestätigte, dass das Fahren ohne Schuhe keine Ordnungswidrigkeit darstellt, jedoch einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht bedeuten kann, insbesondere wenn es zu einem Unfall kommt. 

 

Was passiert bei grober Fahrlässigkeit im Schadensfall ?

Bei grober Fahrlässigkeit im Schadenfall hat dies direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung: Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden, die einem Dritten zugefügt werden.   Sie zahlt den Schaden des Unfallopfers auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers, unabhängig vom Schuhwerk.  
  • Kaskoversicherung (Vollkasko und Teilkasko): Hier wird es kritisch.   Viele Vollkaskotarife enthalten Klauseln, die es dem Versicherer erlauben, die Leistung zu kürzen oder ganz zu verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird.   Wenn nachgewiesen wird, dass ungeeignetes Schuhwerk wie Flip-Flops oder barfuß fahren zur Unfallursache beigetragen hat, kann der Versicherer die Regulierung des Schadens am eigenen Fahrzeug verweigern oder erheblich kürzen.  

Die Versicherung verweigert die Zahlung nicht grundsätzlich wegen des Schuhwerks, sondern nur, wenn dieses den Unfallhergang stark beeinflusst hat. 

 

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