Vereinsvorstände tragen eine große Verantwortung und können sowohl gegenüber dem Verein (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) haftbar gemacht werden. Pflichtverletzungen wie Fehler bei der Verwendung von Spenden, Vertragsabschlüssen oder das Überschreiten von Kompetenzen können schwerwiegende Konsequenzen haben, darunter Rechtsstreitigkeiten oder die Auflösung des Vereins.
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben sorgfältig ausführen, sich regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten informieren und bei Überforderung rechtzeitig den Verein informieren.

Wie kann man sich als Vereinsvorstand gegen Haftungsrisiken absichern ?
Um sich als Vereinsvorstand gegen Haftungsrisiken abzusichern, gibt es mehrere Maßnahmen:
- D&O-Versicherung: Diese spezielle Versicherung schützt Vorstandsmitglieder vor Schadensersatzforderungen und deckt typische Risiken für Entscheidungsträger ab.
- Sorgfältige Führung: Vorstandsmitglieder sollten ihre Aufgaben mit größtmöglicher Sorgfalt ausführen, wichtige Vorkommnisse kommunizieren, Schäden abwenden und die Vereinsziele gemäß der Satzung verfolgen.
- Externe Beratung: In komplexen Situationen können externe Berater hinzugezogen werden, um fundierte Entscheidungen zu treffen.
- Outsourcing: Bestimmte Geschäftsbereiche können an professionelle Unternehmen ausgelagert werden, um Fehler zu vermeiden.
- Eintragung ins Vereinsregister: Nicht eingetragene Vereine sollten die Eintragung nachholen, um die gesetzliche Haftung zu begrenzen.
- Absicherung durch Sportversicherung: Eine Mitgliedschaft in einem Landessportbund oder -verband, der bei der ARAG Sportversicherung versichert ist, bietet automatischen Schutz für den Verein und seine Mitglieder.
Durch diese Maßnahmen können Vorstandsmitglieder ihre Haftungsrisiken deutlich reduzieren.
Was ist eine D&O-Versicherung ?
Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Insurance) ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Führungskräfte, wie z. B. Vereinsvorstände. Sie bietet Schutz vor Schadenersatzforderungen, die durch Fehler oder Pflichtverletzungen im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen können.
Die Versicherung deckt typische Risiken für Entscheidungsträger ab, wie:
- Fehler bei der Verwendung von Vereinsgeldern,
- Vertragsabschlüsse mit negativen Folgen,
- Überschreiten von Kompetenzen,
- Schäden durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln.
Die D&O-Versicherung ist besonders wichtig, wenn der Verein größere finanzielle Entscheidungen trifft oder wenn Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden könnten. Sie sorgt dafür, dass die betroffenen Personen finanziell abgesichert sind.
Welche Pflichtverletzungen können Vereinsvorstände begehen ?
Vorstandsmitglieder eines Vereins können verschiedene Pflichtverletzungen begehen, darunter:
- Fehler bei der Verwendung von Spenden: Unsachgemäße Verwendung kann zu Rückzahlungsverpflichtungen führen.
- Fehler beim Abschluss von Verträgen: Unachtsamkeit oder falsche Entscheidungen können rechtliche Konsequenzen haben.
- Überschreiten von Kompetenzen: Handlungen außerhalb der festgelegten Befugnisse können problematisch sein.
- Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Fehler können dazu führen, dass der Verein seine Gemeinnützigkeit verliert, was Rückforderungen von Steuervorteilen nach sich ziehen kann.
Weitere mögliche Verstöße sind denkbar, insbesondere wenn Vorstandsmitglieder ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen. Solche Pflichtverletzungen können Schäden für den Verein oder Dritte verursachen und zu Rechtsstreitigkeiten oder sogar zur Vereinsauflösung führen.
Was sind Beispiele für grob fahrlässiges Handeln eines Vereinsvorstandes ?
- Nichtabgabe der Steuererklärung: Wenn der Vorstand die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung unterlässt, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Missachtung der Satzung: Entscheidungen, die klar gegen die Satzung des Vereins verstoßen.
- Unzureichende Überwachung delegierter Aufgaben: Wenn der Vorstand Aufgaben delegiert, aber deren ordnungsgemäße Durchführung nicht überwacht.
- Fehlende Schadensprävention: Wenn der Vorstand bekannte Risiken ignoriert und dadurch Schäden entstehen.
- 5. Insolvenzverschleppung: Wenn der Vorstand trotz offensichtlicher finanzieller Probleme keine Maßnahmen ergreift, um eine Insolvenz zu verhindern.

Wie haftet ein Vereinsvorstand ?
- Ein Vereinsvorstand haftet auf zwei Arten:
Innenhaftung (gegenüber dem Verein):
- Der Vorstand haftet, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Schäden verursacht oder durch Unterlassen Schäden entstehen.
- Er ist verpflichtet, den Verein sorgfältig zu führen, z. B. durch:
- Information der Mitglieder über wichtige Vorkommnisse,
- Abwendung von Schäden,
- Verfolgung der Vereinsziele gemäß der Satzung,
- Sorgfältige Delegation und Überwachung von Vorstandspflichten.
- Überforderung ist keine Entschuldigung; der Vorstand muss solche Situationen dem Verein unverzüglich melden.
Außenhaftung (gegenüber Dritten)
- Der Vorstand haftet persönlich, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich im Rahmen seiner Tätigkeit Schäden verursacht.
- Dritte können Forderungen gegen den Verein oder direkt gegen den Vorstand richten. Unter bestimmten Umständen ist eine Durchgriffshaftung möglich, z. B. bei Insolvenzverschleppung.
- Betroffene Dritte können Privatpersonen, Förderer oder das Finanzamt sein (z. B. bei verspäteter Steuererklärung).
Die Haftung kann weder im Innen- noch im Außenverhältnis ausgeschlossen werden.